Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Arbeitsgemeinschaft Wild und Wald
und wird unter der Kurzbezeichnung “AWW“ geführt.
(2) Sitz des Vereins ist die Geschäftsstelle Poitzen Nr. 61, in 29328 Fassberg.
(3) Er kann Mitglied von Organisationen werden, die seinen Zielen entsprechen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
Die AWW ist eine Interessenvereinigung von Jägerinnen und Jägern, die sich das Ziel setzt, das Schalenwild mit zeitgemäßen Konzepten nachhaltig zu bejagen. Dabei wird Jagd als Regulativ zwischen Pflanzenbeständen und Tiergemeinschaften verstanden.
Die Jagdkonzepte werden dafür von der AWW erarbeitet, in der Jagdpraxis umgesetzt, wissenschaftlich begleitet, an Interessierte vermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die AWW bietet Ihren Mitgliedern praxisnahe Unterstützung in den Bereichen Hundeeinsatz, Schießtraining und Weiterbildung.
Die AWW ist ausdrücklich unabhängig und überparteilich.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Fortbildung in Form von geeigneten Seminaren und Exkursionen
Beratung und Betreuung in Fragen zur Schalenwildbejagung und des Hundeeinsatzes
Öffentlichkeitsarbeit
Jugendarbeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen ein Einspruch innerhalb von 4 Wochen zu, über den der Vorstand endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen.
(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft.

§ 6 Beiträge und Haftung
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird per Einzugsermächtigung erhoben.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, die Wahl von zwei Kassenprüfern, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.07.2003 in Räber beschlossen.


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